Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
für den Einkauf von Waren und warennahen Leistungen
Ölmühle Ditzingen GmbH & Co. KG • Stand: 12.04.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen, Abrufe, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen, bei denen 11OD Waren oder warennahen Leistungen bezieht.
(2) Diese AEB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen, Lieferungen vorbehaltlos annehmen oder Rechnungen bezahlen.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Spezifikationen, Qualitätsvereinbarungen, Lieferpläne und Rahmenverträge gehen diesen AEB vor, soweit sie ausdrücklich etwas Abweichendes regeln.
§ 2 Angebote, Bestellung und Vertragsschluss
(1) Angebote des Lieferanten sind für 11OD unentgeltlich zu erstellen und mindestens 60 Kalendertage ab Zugang bei 11OD bindend, sofern nicht ausdrücklich eine längere Bindungsfrist genannt ist.
(2) Bestellungen, Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden sind für 11OD nur verbindlich, wenn sie in Textform erklärt oder bestätigt werden. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Bestätigung in Textform.
(3) Der Lieferant hat Bestellungen unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang, in Textform zu bestätigen. Erfolgt keine fristgerechte Bestätigung, ist 11OD bis zur tatsächlichen Annahmeerklärung oder Lieferung zum freien Widerruf der Bestellung berechtigt.
(4) Abweichungen von der Bestellung gelten nur, wenn 11OD ihnen zuvor ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 3 Preise, Rechnungen und Zahlung
(1) Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, einschließlich Verpackung, Kennzeichnung, Transport, Verladung, Entladung, Versicherung, Zöllen, Abgaben, Dokumentation und sämtlicher Nebenleistungen bis zum benannten Lieferort; die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Preisgleitklauseln, Zuschläge, Mindermengenzuschläge, Energie-, Rohstoff- oder Logistikaufschläge sowie sonstige Preisänderungen nach Vertragsschluss bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von 11OD in Textform.
(3) Rechnungen dürfen erst nach vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie nach Eingang sämtlicher geschuldeter Unterlagen gestellt werden. Sie müssen insbesondere Bestellnummer, Lieferdatum, Lieferort, Artikelbezeichnung, Chargen- oder Losnummer, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum, Menge, Einzel- und Gesamtpreis sowie die gesetzlich erforderlichen Steuerangaben enthalten.
(4) Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen netto nach vollständigem Wareneingang, vollständigem Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung und vollständigem Eingang aller vertraglich geschuldeten Begleitunterlagen. Bei Zahlung innerhalb von sieben Kalendertagen ist 11OD berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen.
(5) Zahlungen bedeuten weder ein Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit noch einen Verzicht auf Mängelrechte, Aufrechnungen oder sonstige Ansprüche.
§ 4 Lieferung, Liefertermine und Gefahrübergang
(1) Lieferungen erfolgen an den in der Bestellung genannten Lieferort. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Lieferant die Anlieferung frei Haus, entladebereit, auf eigene Gefahr und auf eigene Kosten.
(2) Vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind Fixtermine. Maßgeblich ist der vollständige und vertragsgemäße Eingang der Ware am vereinbarten Lieferort einschließlich sämtlicher Begleitdokumente.
(3) Teillieferungen, Mehr- oder Minderlieferungen sowie vorzeitige Lieferungen sind nur mit vorheriger Zustimmung von 11OD zulässig. Nicht abgestimmte Teil-, Über-, Unter- oder Frühlieferungen darf 11OD zurückweisen oder auf Kosten und Gefahr des Lieferanten einlagern.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, erkennbare oder drohende Lieferverzögerungen unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer in Textform mitzuteilen. Die Mitteilung lässt unsere Rechte unberührt.
(5) Bei Lieferverzug stehen 11OD die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist oder bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung darf 11OD insbesondere vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, Schadensersatz statt der Leistung verlangen und einen Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten vornehmen.
(6) Die Gefahr geht erst mit vollständiger, vertragsgemäßer Lieferung und Entgegennahme am vereinbarten Lieferort auf 11OD über.
§ 5 Beschaffenheit, Qualität und lebensmittelrechtliche Compliance
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware der Bestellung, den vereinbarten Spezifikationen, etwaigen Mustern, dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie sämtlichen einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Anforderungen entspricht.
(2) Bei Ölsaaten, Speiseölen, Zutaten, Hilfsstoffen, Verpackungen mit Lebensmittelkontakt und sonstigen für die Herstellung oder Vermarktung hochwertiger Lebensmittel – einschließlich kaltgepresster Speiseöle – eingesetzten Produkten gewährleistet der Lieferant insbesondere die Einhaltung sämtlicher anwendbaren lebensmittel-, hygiene-, kennzeichnungs-, rückverfolgbarkeits-, bedarfsgegenstände-, verpackungs-, produkt- und sicherheitsrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Lieferant gewährleistet ferner, dass die Ware weder in Zusammensetzung, Beschaffenheit, Herkunft, Kennzeichnung noch Bewerbung irreführend ist und für den vorgesehenen Verwendungszweck uneingeschränkt verkehrsfähig bleibt.
(4) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist und die Natur der Ware dem nicht entgegensteht, müssen gelieferte Lebensmittel bei Wareneingang noch über mindestens 80 % ihrer üblichen ursprünglichen Mindesthaltbarkeitsdauer verfügen; bei Produkten mit langer Gesamthaltbarkeit beträgt die Restlaufzeit mindestens zwölf Monate.
(5) Die Ware ist in transport-, lager- und lebensmittelrechtlich geeigneter Weise zu verpacken, zu kennzeichnen und – soweit erforderlich – unter Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur-, Hygiene- und Schutzbedingungen zu transportieren.
(6) 11OD ist berechtigt, Proben, Analysen, Prüfberichte, Spezifikationen, Konformitätserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Laborberichte, Auditnachweise, Zertifikate oder sonstige Nachweise jederzeit anzufordern; bei berechtigtem Anlass trägt der Lieferant die hierfür erforderlichen Kosten.
§ 6 Dokumentation, Rückverfolgbarkeit und Audit
(1) Der Lieferant hat 11OD sämtliche für Vermarktung, Lagerung, Weiterverarbeitung, Rückverfolgbarkeit und behördliche Kontrolle erforderlichen Informationen vollständig, richtig, aktuell und in deutscher Sprache oder nach Abstimmung in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.
(2) Hierzu gehören – soweit einschlägig – insbesondere Chargen- oder Losnummern, Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdaten, Herkunftsangaben, Zutatenlisten, Allergeninformationen, Nährwertangaben, Lager- und Verarbeitungshinweise, Analysezertifikate, Freigaben sowie alle für Etikettierung, Online-Darstellung und Krisenmanagement erforderlichen Daten.
(3) Der Lieferant hat ein wirksames System zur Rückverfolgbarkeit vorzuhalten und 11OD auf Anforderung unverzüglich alle Informationen zur Vor- und Nachkette der Lieferung zur Verfügung zu stellen.
(4) Sobald dem Lieferanten Umstände bekannt werden oder bekannt werden müssen, die Verkehrsfähigkeit, Sicherheit, Kennzeichnung oder Lieferfähigkeit beeinträchtigen können, hat er 11OD unverzüglich zu informieren; dies gilt insbesondere bei Grenzwertüberschreitungen, Kontaminationen, mikrobiologischen Auffälligkeiten, Rückrufen, Marktmaßnahmen, behördlichen Beanstandungen oder Verdachtsfällen.
(5) 11OD ist berechtigt, nach angemessener Vorankündigung sowie bei konkretem Anlass auch anlassbezogen Audits, Besichtigungen oder Dokumentenprüfungen im für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang durchzuführen oder durch sachkundige Dritte durchführen zu lassen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten sind angemessen zu wahren.
§ 7 Wareneingangskontrolle und Rüge
(1) 11OD untersucht die Ware bei Wareneingang nur insoweit, wie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang eine äußere Sichtprüfung, eine Prüfung der Lieferpapiere sowie eine stichprobenartige Identitäts- und Mengenkontrolle zumutbar ist.
(2) Offene Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn 11OD sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Wareneingang anzeigt. Verdeckte oder erst bei Verarbeitung, Weiterveräußerung, Analyse oder Nutzung erkennbare Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn 11OD sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdeckung anzeigt.
(3) Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten werden ausgeschlossen. Annahme, Untersuchung, Lagerung, Verarbeitung oder Zahlung der Ware gelten nicht als Verzicht auf Mängelrechte.
§ 8 Mängelrechte
(1) Bei Sach- oder Rechtsmängeln stehen 11OD die gesetzlichen Ansprüche ungekürzt zu, soweit diese AEB nichts Weitergehendes bestimmen.
(2) 11OD ist berechtigt, nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung zu verlangen. Der Lieferant trägt sämtliche hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material-, Sortier-, Prüf-, Ein- und Ausbau-, Entsorgungs-, Rückruf- und Nebenkosten.
(3) Kommt der Lieferant seiner Pflicht zur Nacherfüllung nicht unverzüglich nach oder ist wegen besonderer Dringlichkeit eine sofortige Maßnahme erforderlich, darf 11OD den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
(4) Liegt ein Mangel vor, der auf systemische Qualitätsmängel, Chargenfehler oder eine sonstige gleichartige Ursache schließen lässt, ist 11OD berechtigt, die gesamte betroffene Charge, Serie oder Restmenge zurückzuweisen und Ersatz sämtlicher hierdurch verursachter Kosten und Schäden zu verlangen.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Bei Waren mit Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum beginnt die Verjährung nicht vor Ablauf des jeweiligen Datums. Längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
§ 9 Haftung, Rückrufe, Freistellung und Versicherung
(1) Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AEB keine weitergehende Haftung zu seinen Lasten vorsehen.
(2) Der Lieferant stellt 11OD von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vertragswidrigen, fehlerhaften, unsicheren, nicht verkehrsfähigen oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Ware beruhen oder durch eine Pflichtverletzung des Lieferanten verursacht sind. Die Freistellung umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, Untersuchung, Information, Rücknahme, Rückruf-, Krisen- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen.
(3) Entstehen Rückrufe, Marktrücknahmen, Warnhinweise, Sperrungen oder sonstige Gefahrenabwehrmaßnahmen ganz oder teilweise aus dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Lieferanten, trägt der Lieferant sämtliche hierdurch bei 11OD entstehenden Kosten.
(4) Der Lieferant unterhält während der gesamten Geschäftsbeziehung eine angemessene Betriebs-, Produkt- und – soweit einschlägig – Rückrufkostenversicherung. Der Nachweis ist 11OD auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt, Abtretung und Unterlagen
(1) Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur anerkannt, soweit er sich auf die konkret gelieferte Ware beschränkt und bis zu deren vollständiger Bezahlung in einfacher Form besteht. Verlängerte, erweiterte oder konzernbezogene Eigentumsvorbehalte werden nicht anerkannt.
(2) 11OD ist ungeachtet eines zulässigen einfachen Eigentumsvorbehalts zur Verarbeitung, Vermischung, Verbindung und Weiterveräußerung der Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
(3) Forderungen gegen 11OD dürfen vom Lieferanten nur mit vorheriger Zustimmung von 11OD in Textform abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden; § 354a HGB bleibt unberührt.
(4) An Abbildungen, Rezepturen, Spezifikationen, Etikettenentwürfen, Vorlagen, Daten und sonstigen Unterlagen von 11OD behält 11OD sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Schutzrechte. Sie dürfen ausschließlich zur Vertragsdurchführung verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§ 11 Vertraulichkeit, Datenschutz, Compliance und Unterauftragnehmer
(1) Der Lieferant hat alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen von 11OD streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
(2) Der Lieferant gewährleistet die Einhaltung sämtlicher anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere solcher des Lebensmittel-, Produkt-, Umwelt-, Arbeits-, Verpackungs-, Sanktions-, Korruptions- und Datenschutzrechts sowie anwendbarer behördlicher Anordnungen und branchenüblicher Standards.
(3) Der Einsatz von Unterauftragnehmern oder wesentlichen Vorlieferanten zur Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten bedarf der vorherigen Zustimmung von 11OD, soweit nicht offen gelegte Lieferkettenstrukturen vereinbart wurden. Der Lieferant hat Unterauftragnehmer in gleichem Umfang zu verpflichten und haftet für deren Verhalten wie für eigenes.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt liegt nur bei von außen kommenden, unvorhersehbaren und auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abwendbaren Ereignissen vor.
(2) Arbeitskämpfe beim Lieferanten, Personalmangel, Beschaffungsprobleme, Rohstoffknappheit, Energieengpässe, Preissteigerungen oder Störungen in der eigenen Lieferkette des Lieferanten gelten regelmäßig nicht als höhere Gewalt im Sinne dieser AEB.
(3) Der Lieferant hat das Vorliegen höherer Gewalt unverzüglich anzuzeigen und 11OD alle zumutbaren Informationen, Ausweichmöglichkeiten und Schadensminderungsmaßnahmen offenzulegen.
(4) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als 14 Kalendertage an oder ist 11OD das Festhalten am Vertrag unzumutbar, darf 11OD ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag außerordentlich kündigen.
§ 13 Rücktritts- und Kündigungsrechte bei Vermögensverschlechterung
11OD ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder diesen außerordentlich zu kündigen, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein solches eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder sonstige Umstände eintreten, die eine nicht nur vorübergehende wesentliche Vermögensverschlechterung erkennen lassen und die Vertragserfüllung gefährden.
§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von 11OD benannte Lieferort; Erfüllungsort für Zahlungen ist Ditzingen.
(3) Ist der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. 11OD bleibt berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt die gesetzliche Regelung.